| Präambel |
Der Naumburger Bürgerverein ist eine Einrichtung für die
Stadt Naumburg und ihre Bürger. Der Verein will gemeinnützige,
kulturelle und soziale Vorhaben fördern, die im Interesse Naumburgs und
ihrer Bürger liegen. Er will die Bürgerinnen und Bürger Naumburgs
anregen, in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen sich mit
persönlichem Einsatz, mit Ideen und finanziellen Mitteln für das Leben
in der Stadt und die Belange der Menschen einzusetzen. |
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| § 1 Name, Rechtsform, Sitz des
Vereins |
| 1. |
Der Verein führt den Namen „ Naumburger Bürgerverein“. |
| 2. |
Er ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und hat
seinen Sitz in Naumburg. |
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| § 2 Vereinszweck |
| 1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. |
| 2. |
Der Verein dient in der Stadt Naumburg der Kunst und Kultur, der
Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe sowie dem öffentlichen
Gesundheitswesen. Er fördert darüber hinaus Hilfen für Bedürftige i.S.d.
§ 53 AO. |
| 3. |
Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die
Verwirklichung der vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke einer
anderen Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Beschaffung von Mitteln für eine andere Körperschaft setzt voraus, dass
diese selbst steuerbegünstigt ist. |
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| § 3 Gemeinnützigkeit |
| 1. |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine juristischen oder natürlichen
Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
| 2. |
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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| § 4 Mitgliedschaft |
| 1. |
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden sowie
juristische Personen. |
| 2. |
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, in welchem die Anerkennung der Vereinszwecke sowie der
Beitragsordnung erklärt werden muss. Hierfür können vorgeschriebene
Formulare verwendet werden. |
| 3. |
Der Vorstand entscheidet über einen Antrag nach freiem Ermessen. Bei
einer Ablehnung des Antrags soll der Vorstand dem Bewerber die Gründe
dafür mitteilen. |
| 4. |
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Förderndes
Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich unterstützt. Ein
Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch
die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu haben. |
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| § 5 Beendigung der
Mitgliedschaft |
| 1. |
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod,
b) dem Ausschluß,
c) der Streichung aus der Mitgliederliste oder
d) dem Austritt aus dem Verein. |
| 2. |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. |
| 3. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von
mindestens 3 Monaten im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes soll
dem Mitglied mitgeteilt werden. |
| 4. |
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. |
| 5. |
Der Austritt fördernder Mitglieder wird wirksam, sobald deren
schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand vorliegt. |
| 6. |
Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit deren Erlöschen. |
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| § 6 Finanzen |
| 1. |
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben, die jeweils am 01.01. eines Jahres fällig sind.
Die Beiträge können auch monatlich entrichtet werden. |
| 2. |
Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus:
a) den Beitragszahlungen und Spenden,
b) den Zuwendungen Dritter. |
| 3. |
Zuwendungen Dritter im Sinne dieser Satzung sind alle in Geld oder
geldwerten Gütern bestehenden Leistungen, die ein Dritter dem Verein
oder einem Mitglied für Zwecke des Vereins unentgeltlich zur Verfügung
stellt. |
| 4. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 5. |
Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der
Vereinszwecke aufzustellen. |
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| § 7 Organe des Vereins |
| 1. |
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand. |
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| § 8 Die Mitgliederversammlung |
| 1. |
In der Versammlung hat jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr
vollendet hat, eine Stimme. |
| 2. |
Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr
stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
die Satzung oder das Interesse des Vereins es gebieten, ferner, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen. |
| 3. |
Zu den Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand mit einer
Frist von drei Wochen vorher unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung
über das „Naumburger Tageblatt“ einzuladen. |
| 4. |
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Es
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Protokollanten zu unterschreiben ist. |
| 5. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Beachtung der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgerecht eingeladen wurde. Die
Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung durch den
Versammlungsleiter festzustellen. |
| 6. |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und
den Bericht des Vorstandes.
b) die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes;
c) die Genehmigung des jährlich vom Vorstand zu beschließenden
Haushaltsplanes;
d) die Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung;
e) die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
| 7. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. |
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| § 9 Der Vorstand |
| 1. |
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Schatzmeister/in
c) dem /der Sekretär/in
d) zwei weiteren Mitgliedern. |
| 2. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren gewählt Wiederwahlen sind zulässig. |
| 3. |
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten
zuständig, für die durch
Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist |
| 4. |
Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n oder bei seiner
Abwesenheit durch den/die Schatzmeister/in vertreten. |
| 5. |
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben
erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. |
| 6. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse
können auch außerhalb von Vorstandssitzungen durch schriftliche oder
datenfernübertragende Abstimmung gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Diese
Abstimmung wird vom Vorsitzenden herbeigeführt. |
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| § 10 Auflösung des Vereins |
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Naumburg für
die Förderung von Kultur und Bildung. |
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