Satzung

Präambel
Der Naumburger Bürgerverein ist eine Einrichtung für die
Stadt Naumburg und ihre Bürger. Der Verein will gemeinnützige,
kulturelle und soziale Vorhaben fördern, die im Interesse Naumburgs und
ihrer Bürger liegen. Er will die Bürgerinnen und Bürger Naumburgs
anregen, in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen sich mit
persönlichem Einsatz, mit Ideen und finanziellen Mitteln für das Leben
in der Stadt und die Belange der Menschen einzusetzen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ Naumburger Bürgerverein“.
2. Er ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Naumburg.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient in der Stadt Naumburg der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe sowie dem öffentlichen Gesundheitswesen. Er fördert darüber hinaus Hilfen für Bedürftige i.S.d. § 53 AO.
3. Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorstehend genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden sowie juristische Personen.
2. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in welchem die Anerkennung der Vereinszwecke sowie der Beitragsordnung erklärt werden muss. Hierfür können vorgeschriebene Formulare verwendet werden.
3. Der Vorstand entscheidet über einen Antrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrags soll der Vorstand dem Bewerber die Gründe dafür mitteilen.
4. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich unterstützt. Ein Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod,
b) dem Ausschluß,
c) der Streichung aus der Mitgliederliste oder
d) dem Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens 3 Monaten im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Der Austritt fördernder Mitglieder wird wirksam, sobald deren schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand vorliegt.
6. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet mit deren Erlöschen.
§ 6 Finanzen
1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils am 01.01. eines Jahres fällig sind. Die Beiträge können auch monatlich entrichtet werden.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus:
a) den Beitragszahlungen und Spenden,
b) den Zuwendungen Dritter.
3. Zuwendungen Dritter im Sinne dieser Satzung sind alle in Geld oder geldwerten Gütern bestehenden Leistungen, die ein Dritter dem Verein oder einem Mitglied für Zwecke des Vereins unentgeltlich zur Verfügung stellt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Vereinszwecke aufzustellen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Versammlung hat jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
2. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Satzung oder das Interesse des Vereins es gebieten, ferner, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen vorher unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung über das „Naumburger Tageblatt“ einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Beachtung der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgerecht eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung durch den Versammlungsleiter festzustellen.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Bericht des Vorstandes.
b) die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes;
c) die Genehmigung des jährlich vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplanes;
d) die Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung;
e) die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Schatzmeister/in
c) dem /der Sekretär/in
d) zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt Wiederwahlen sind zulässig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die durch
Gesetz oder Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist
4. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n oder bei seiner Abwesenheit durch den/die Schatzmeister/in vertreten.
5. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen durch schriftliche oder datenfernübertragende Abstimmung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Diese Abstimmung wird vom Vorsitzenden herbeigeführt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Naumburg für die Förderung von Kultur und Bildung.

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